Das Gesundheitsstrukturgesetz 1993 hat für alle wesentlichen Bereiche der ärztlichen Behandlung eine strikte Budgetierung in Form einer Geldmengenobergrenze zur Vergütung der notwen- digen medizinischen Leistungen eingeführt. Leitbild des Ge- setzgebers war die Kostendämpfung. Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen solcher Maßnahmen auf den Behandlungsstandard wurden unter Hinweis auf angebliche Rationalisierungsreser- ven im Gesundheitswesen in Milliardenhöhe abgetan. Die Beiträge des Symposiumsbandes widmen sich der Frage, ob und inwieweit unter Budgetzwängen die Einhaltung der notwen- digen medizinischen Standards bei Kassenpatienten noch zu gewährleisten ist. Welche Entwicklungen sind hier zu erwarten? Welche Konsequenzen ergeben sich aus einer nicht mehr ausreichenden Finanzierbarkeit notwendiger Leistungen? Welche verfassungsrechtlichen Anforderungen müssen erfüllt sein, um Budgets zu rechtfertigen? Diese und weitere für Ärzte, Rechtsanwälte und Patienten, Krankenkassen, Haft- pflichtversicherer und Gesetzgeber wichtigen Fragen werden von prominenten Vertretern der betroffenen Berufs- und Interessengruppen diskutiert.
CONTENTS NOTE
Text of Note
Medizinischer Standard als Rechtsbegriff.-Bildung von Standards in der Medizin.- Standarderwartungen des Kassenpatienten.-Dilemma des Arztes unter dem Budget.- Begrenzt die Leistungspflicht der Krankenhausversicherten die Leistungs pflicht des Arztes?.-Die Auswirkungen der neuen Entgelt- formen.-Haben die Anderungen im deutschen Gesundheits-System eine inhumane Medizin zur Folge?.- Medizinischer Standard im Gesundheitswesen.- Begrunden eingeschrankte Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung neue Aufklarungspflich- ten des Arztes?- Ressourcenknappheit im Gesundheitswesen.
TOPICAL NAME USED AS SUBJECT
Civil law.
Civil Law.
Law.
LIBRARY OF CONGRESS CLASSIFICATION
Class number
RA395
.
G3
Book number
T466
1997
PERSONAL NAME - PRIMARY RESPONSIBILITY
Thomas Ratajczak
PERSONAL NAME - ALTERNATIVE RESPONSIBILITY
Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht e.V.