1. Abschnitt. Entwurf eines Gesetzes und einer Verordnung betreffend die Einführung der Goldmarkbilanz --; 2. Abschnitt. Beispiele --; 3. Abschnitt. Begründung --; 4. Abschnitt. Die Goldmarkbilanz im Steuerrecht.
Schon seit Anfang 1920 wurde in der Presse und in Fachzeitschriften die Unhaltbarkeit der Bilanzvorschriften und Bilanzregeln bei schwanken dem Wertmaßstab dargelegt. Auch die kaufmännische Praxis empfand in steigendem Maße die Unhaltbarkeit des herrschenden Zustandes, und eine Reihe von Handelskammern forderte die Beseitigung des Übels. Bei Gelegenheit der Besprechung der Eingabe von zwei Handelskam mern (Chemnitz und München-Gladbach) in der Finanzkommission des Reichswirtschaftsrates wies der Vertreter des Reichswirtschaftsministeriums, Ministerialdirektor Hüttenhein, darauf hin, daß hier für den Reichs wirtschaftsrat eine dankenswerte Aufgabe für einen Initiativantrag vorliege, und die Kommission beschloß, zur Durchberatung der Frage eine Unter kommission zu bilden. Diese Kommission begann ihre Besprechungen im Mai 1921. Die Mitglieder des Reichswirtschaftsrates Dr. Rachenburg und Georg Müller (Örlinghausen) wurden zu Referenten bestellt. Rachenburg wollte in seinem Referat die Frage nicht als bilanz rechtliche, sondern als steuerrechtliche behandelt wissen, weil sie auch die nicht Handelsbücher führenden Erwerbsstände angehe. Eine Bilanzreform zur Erreichung des gewollten Zweckes sei nicht nötig. Müller-Örlinghausen schloß sich soweit Hachenburgs Auffassung an, als er im Rahmen des Handelsrechts die Unterbewertung für erlaubt und damit die Möglichkeit einer Ausmerzung der Scheingewinne für gegeben hielt. Aber es fehle der Zwang zu dieser Ausmerzung, und der all~rgrößte Teil der deutschen Unternehmungen werde sich erst langsam über die richtige Bilanzierung klar. Er halte es für eine ganz hervorragende, aller dings sehr schwierige Aufgabe des Ausschusses, geeignete Bilanzvorschriften ausfindig zu machen.